Allgemeines zur Kirchenverwaltung
Was ist Kirchenverwaltung (KV)
Nach der "Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) ist jede Pfarrgemeinde eine eigene, selbständige Kirchenstiftung. Der Sitz der Kirchenstiftung ist in der Regel der Ort der Kirche. Sie dient mit ihrem Vermögen den ortskirchlichen Bedürfnissen. Die Stiftungsaufsicht obliegt dem Diözesanbischof.
Während der Pfarrgemeinderat (PGR) den Pfarrer in Seelsorgeangelegenheiten berät und unterstützt, ist die Kirchenverwaltung (KV) Organ und gesetzlicher Vertreter der örtlichen Kirchengemeinde bzw. der Kirchenstiftung. Die Mitglieder der KV werden von den Pfarreiangehörigen jeweils für eine Wahlperiode gewählt.
Zusammensetzung der KV
Die KV besteht aus dem Pfarrer als ihrem Verwaltungsvorstand und aus vier (bis zu 2000 Katholiken in der Pfarrei), sechs (bis zu 6000 Katholiken in der Pfarrei), oder acht (mehr als 6000 Katholiken in der Pfarrei) Mitgliedern, die jeweils für sechs Jahre gewählt werden.
Aufgaben der Kirchenverwaltung
Die KV verwaltet das Kirchenstiftungsvermögen. Dazu wird ein jährlicher Haushaltsplan beraten und beschlossen, sowie eine Jahresrechnung erstellt.
Die KV kümmert sich um die Planung, den Unterhalt und die Ausstattung der Kirchen, Pfarrheime und anderen Liegenschaften der Stiftung.
Sie stellt den finanziellen Bedarf für die Seelsorge und die Gottesdienste bereit, aber auch für die Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter und den Verwaltungsaufwand für die pfarramtliche Geschäftsführung und den Pfargemeinderat.
Kirchenpfleger
Die Kirchenverwaltung bestimmt aus ihrer Mitte für die Kassen- und Rechnungsührung einen Kirchenpfleger. Der Kirchenpfleger unterstützt den Kirchenverwaltungsvorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben. Er bereitet die Haushaltspläne und die Jahresrechnung vor und achtet auf die Einhaltung des Haushaltsplanes.
Zusammenarbeit mit dem Pfarrgemeinderat
Wenngleich die KV und der PGR ihren je eigenen Aufgabenbereich haben, ist im Gesamtinteresse der Pfarrei eine gute Zusammenarbeit beider Gremien unverzichtbar, die auch satzungsgemäß gewährleistet wird.
Ein Kirchenverwaltungsmitglied (meist der Kirchenpfleger) ist bei den Pfarrgemeinderatssitzungen als Gast und der Pfarrgemeinderatsvorsitzende bei den Kirchenverwaltungssitzungen als Gast eingeladen.
Nach der "Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) ist jede Pfarrgemeinde eine eigene, selbständige Kirchenstiftung. Der Sitz der Kirchenstiftung ist in der Regel der Ort der Kirche. Sie dient mit ihrem Vermögen den ortskirchlichen Bedürfnissen. Die Stiftungsaufsicht obliegt dem Diözesanbischof.
Während der Pfarrgemeinderat (PGR) den Pfarrer in Seelsorgeangelegenheiten berät und unterstützt, ist die Kirchenverwaltung (KV) Organ und gesetzlicher Vertreter der örtlichen Kirchengemeinde bzw. der Kirchenstiftung. Die Mitglieder der KV werden von den Pfarreiangehörigen jeweils für eine Wahlperiode gewählt.
Zusammensetzung der KV
Die KV besteht aus dem Pfarrer als ihrem Verwaltungsvorstand und aus vier (bis zu 2000 Katholiken in der Pfarrei), sechs (bis zu 6000 Katholiken in der Pfarrei), oder acht (mehr als 6000 Katholiken in der Pfarrei) Mitgliedern, die jeweils für sechs Jahre gewählt werden.
Aufgaben der Kirchenverwaltung
Die KV verwaltet das Kirchenstiftungsvermögen. Dazu wird ein jährlicher Haushaltsplan beraten und beschlossen, sowie eine Jahresrechnung erstellt.
Die KV kümmert sich um die Planung, den Unterhalt und die Ausstattung der Kirchen, Pfarrheime und anderen Liegenschaften der Stiftung.
Sie stellt den finanziellen Bedarf für die Seelsorge und die Gottesdienste bereit, aber auch für die Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter und den Verwaltungsaufwand für die pfarramtliche Geschäftsführung und den Pfargemeinderat.
Kirchenpfleger
Die Kirchenverwaltung bestimmt aus ihrer Mitte für die Kassen- und Rechnungsührung einen Kirchenpfleger. Der Kirchenpfleger unterstützt den Kirchenverwaltungsvorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben. Er bereitet die Haushaltspläne und die Jahresrechnung vor und achtet auf die Einhaltung des Haushaltsplanes.
Zusammenarbeit mit dem Pfarrgemeinderat
Wenngleich die KV und der PGR ihren je eigenen Aufgabenbereich haben, ist im Gesamtinteresse der Pfarrei eine gute Zusammenarbeit beider Gremien unverzichtbar, die auch satzungsgemäß gewährleistet wird.
Ein Kirchenverwaltungsmitglied (meist der Kirchenpfleger) ist bei den Pfarrgemeinderatssitzungen als Gast und der Pfarrgemeinderatsvorsitzende bei den Kirchenverwaltungssitzungen als Gast eingeladen.
